Lieferkette & Menschenrechte

Wie können Unternehmen für mehr Transparenz sorgen und Sorgfaltspflichten einhalten?

Unternehmen stehen in der Verantwortung, sich mit menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten zu beschäftigen und entlang der eigenen Lieferkette für Verbesserungen zu sorgen.
Für größere Unternehmen in Deutschland sind entsprechende Maßnahmen wie die Durchführung einer Risikoanalyse durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: LkSG) bereits verpflichtend.
Sorgfaltspflichten in der Lieferkette sind allerdings für jede Organisation relevant, da verschiedene Anspruchsgruppen wie Kunden, Gesellschaft oder Gesetzgeber (z. B. auf EU-Ebene) immer höhere Ansprüche stellen.

Wir unterstützen Sie dabei, das Thema proaktiv anzugehen – vom strategischen Rahmen bis hinein in die Umsetzung einzelner Maßnahmen.

Unser Angebot:

Gemeinsame Basis

  • Gemeinsames Verständnis von Nachhaltigkeit in der Lieferkette schaffen
  • Welche Sorgfalts-Anforderungen werden an Ihr Unternehmen gestellt?
  • Thematische Einordnung verschiedener Sorgfaltspflichten im Bereich Menschenrechte, Umwelt und Unternehmensführung
  • Fallbeispiele für die erfolgreiche Umsetzung der eigenen Sorgfaltspflichten

Bestandsaufnahme

  • Status-Quo-Analyse zur aktuellen organisatorischen Verankerung, und bestehenden Maßnahmen
  • Gap-Analyse zur Erfüllung der Anforderungen Ihrer Anspruchsgruppen und der aktuellen Regulatorik (z. B. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz)
  • Entwicklung einer Roadmap zur Umsetzung Ihrer Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette

Unterstützung bei der Umsetzung nach Bedarf, z. B.:

  • Priorisierung von Menschenrechtsrisiken mithilfe einer Risikoanalyse
  • Ableitung von möglichen Präventions- und Abhilfemaßnahmen
  • Ausarbeitung einer Human Rights Policy
  • Konzeption und Moderation von Stakeholder-Dialogen

     

FAQ


Mit dem Beschluss des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes hat das Thema Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für viele Unternehmen an Dringlichkeit gewonnen. In unseren FAQ geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was Sie jetzt wissen sollten. Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Interview mit unserem Senior Expert für Risikomanagement sowie Compliance und Rechtsanwalt Steven Bechhofer.


1. Warum wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verabschiedet?

Schon 2016 hat die Bundesregierung die Verantwortung deutscher Unternehmen für die Achtung der Menschenrechte betont und einen nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte entwickelt. Bis 2020 haben sich dieser freiwilligen Selbstverpflichtung aber nur etwa 15 % der deutschen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitenden angeschlossen. Mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sollten in der Folge rechtlich verbindliche und international anschlussfähige Sorgfaltsstandards in deutschen Unternehmen gewährleistet werden.

2. Ab wann gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – und für wen?

Mit Wirkung zum 01.01.2023 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für alle Unternehmen mit Hauptsitz oder Niederlassung in Deutschland und mindestens 3.000 Mitarbeitenden im Inland.  
Zum 01.01.2024 tritt das Gesetz für alle entsprechenden Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden im Inland in Kraft. Die Rechtsform der Unternehmen spielt dabei keine Rolle. 

3. Was müssen Unternehmen leisten, um die Anforderungen des Gesetzes einzuhalten?

Die im Gesetz enthaltenen Sorgfaltspflichten orientieren sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen 2011 verabschiedet hat.

Die Sorgfaltspflichten enthalten:

1. Die Einrichtung eines Risikomanagements mit Festlegung betriebsinterner Zuständigkeiten und Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen
2. Die Abgabe einer Grundsatzerklärung über die eigene Menschenrechtsstrategie
3. Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen – sowohl im eigenen Unternehmen als auch bei unmittelbaren Lieferanten
4. Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, das es Personen ermöglicht, auf Verstöße des eigenen Unternehmens, direkter Lieferanten sowie mittelbarer Lieferanten hinzuweisen
5. Die Dokumentation und Berichterstattung zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Liegen einem Unternehmen Anhaltspunkte vor, dass es bei einem mittelbaren Zulieferer zu Verstößen kam, gelten diese Sorgfaltspflichten auch gegenüber mittelbaren Zulieferern, mit denen kein konkretes Vertragsverhältnis besteht.

4. Warum ist das Gesetz auch für Unternehmen relevant, die nicht (direkt) davon betroffen sind?

Auch für Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden wird die Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in Zukunft zum Tagesgeschäft gehören.
Zwei Gründe sind dafür ausschlaggebend: Zum einen ist damit zu rechnen, dass die Anforderungen von betroffenen Unternehmen entlang der eigenen Lieferkette weitergegeben werden. So werden die Auskunftspflichten zunehmen, wie es etwa bereits bei dem aktualisierten SAQ 5.0 (Self-Assessment Questionnaire) der Automobilindustrie zu beobachten ist. Aber auch die Anforderungen auf der Maßnahmenebene wie vertraglich verpflichtende Schulungen oder Verhaltenskodexe werden weiter steigen.
Zum anderen werden die regulatorischen Anforderungen zukünftig weitere Unternehmen betreffen. Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienentwurf für ein EU-Lieferkettengesetz vorgelegt, das über die bisherigen Anforderungen des LkSG hinausgeht und bereits für Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden verpflichtend sein wird. Der Gesetzesentwurf wird 2023 im Trilog zwischen Europäischem Rat, Europäischer Kommission und Europäischem Parlament verhandelt. Nach Verabschiedung des Gesetzes haben die EU-Staaten zwei Jahre Zeit, das Gesetz in nationales Recht umzusetzen.

5. Was passiert, wenn Unternehmen das Gesetz nicht einhalten?

Verstöße gegen das Gesetz werden als Ordnungswidrigkeit eingestuft und mit einem Bußgeld geahndet. Die Bußgeldhöhe ist nach der Schwere des Verstoßes gestaffelt, das Unterlassen einer Präventions- oder Abhilfemaßnahme trotz festgestelltem Risiko kann etwa mit einer Geldbuße von bis zu 800.000 € sanktioniert werden. Für Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz kann dieser Betrag auf bis zu zwei Prozent dieses Umsatzes ansteigen.
Darüber hinaus wird gegenüber Unternehmen mit festgestelltem Verstoß eine Vergabesperre bzw. ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen von bis zu drei Jahren verhängt.

6. Welche Kritik gibt es am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Sowohl von Seiten der Unterstützer als auch von Seiten der Kritiker regulatorischer Verschärfungen gab und gibt es Kritik am Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Nach Veröffentlichung des ersten Regierungsentwurfs warnten Industrie- und Branchenverbände eindringlich vor den juristischen Konsequenzen und den zusätzlichen bürokratischen Belastungen für Unternehmen. Diese Mobilisierung sorgte dafür, dass das Gesetz nicht in seiner ursprünglich angedachten Form verabschiedet wurde.
Aus Sicht der Unterstützer ist das Gesetz aufgrund dieser Verwässerungen gegenüber dem ersten Regierungsentwurf nicht wirkungsvoll genug. So wird etwa bemängelt, dass das Gesetz an entscheidenden Stellen von den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte abweicht. Zum Beispiel verpflichtet das Gesetz Unternehmen nicht dazu, umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen. Ebenso wird keine Wiedergutmachung eigener nachteiliger menschenrechtlicher Auswirkungen gefordert.

Ihr Ansprechpartner

Pablo Friese

Berater

Telefon: +49 171 7676405
Email: pablo.friese@fors.earth